Allgemeine Geschäftsbedingungen der PSP Verwaltungs- u. Handels GmbH
Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen für Bieter / Käufer
Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
1. Die PSP Verwaltungs- u. Handels GmbH (im Folgenden Versteigerer) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Der Versteigerer ist als Vermittler tätig. Die Versteigerung ist freiwillig. Die Objekte werden in Namen und für Rechnung des Auftraggebers in dem Zustand verkauft, indem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung / des Verkaufs befinden. Dem Ersteigerer / Käufer wird auf begründete Nachfrage der Auftraggeber der jeweiligen Objekte mitgeteilt.
2. Die Versteigerungsliste aller in der Auktion zur Versteigerung kommenden Gegenstände und ggf. Beschreibung sind auf der Internetseite des Versteigerers frei verfügbar, bzw. vor Ort einsehbar.
3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Ein Bieter, welcher im Auftrag eines Dritten ersteigert, haftet neben diesem selbstschuldnerisch. Alle Gebote müssen den Gegenstand unter Aufführung der Nummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Nummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für die korrekte Erfassung von Geboten per E-Mail sowie von schriftlichen oder telefonischen Geboten kann keine Haftung übernommen werden.
4. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behält sich der Versteigerer das Recht vor, die Reihenfolge zu ändern, und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen. Gesteigert werden Gebote nach Ermessen des Versteigerers.
5. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgelds von 19 % plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Jedes Gebot kann, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurückgewiesen werden und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von sieben Tagen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
8. Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko einer Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
9. Es wird, je nach Vorgabe des Einlieferers, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung nach §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 19% erhoben, in dem die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Positionen bei denen eine Regelbesteuerung erfolgt, wird auf den Zuschlagspreis und auf das Aufgeld von 19% sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den gesetzlich geforderten Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Verkäufe an Bieter aus den EU-Staaten können nur nach Vorlage der amtlich beglaubigten USt.-Identifikationsnummer und vorlage der Gelangensbestätigung umsatzsteuerfrei erfolgen. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
10. Die Zahlung der Gesamtforderung durch den Ersteigerer muss nach Zuschlagserteilung und Rechnungsstellung per Banküberweisung an den Versteigerer/Auftraggeber erfolgen. Weitere Zahlungsarten werden nur bei besonderer Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Alle Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Ersteigerer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindesterlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Der Versteigerer und / oder der Auftraggeber sind nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers / Auftraggebers vorbehalten.
11. Das Kaufobjekt gilt mit Zuschlagserteilung als dem Ersteigerer übergeben, womit auch Haftung, Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Ersteigerer übergehen. Dies trifft auch insbesondere für Zubehörteile zu. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung auf den Käufer über.
12. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer und / oder Einlieferer können bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
13. Erst nach vollständiger Zahlung erfolgt die Übergabe / Abholung der ersteigerten Objekte an den Käufer, wobei sich die Preise für jeden Gegenstand ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen versteht. Die Abholtermine werden im direkten Anschluss an die Auktion und individuell mit dem Versteigerer vereinbart. Die Abholung muss zu den vereinbarten Terminen erfolgen. Für verspätete Abholung können Gebühren von bis zu 75,00 EUR/Tag erhoben werden. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach der Versteigerung keine Abholung, ist der Versteigerer ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekte erneut zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der Mindesterlös und die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Ersterwerbers.
14. Ein Versand erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung zu der der Versteigerer nicht verpflichtet ist. Es ist allein Aufgabe des Käufers die Abholung zur organisieren. Erfolgt ausnahmsweise auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers ein Versand erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Käufers.
15. Kommt der Käufer mit der Abnahmeverpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer / Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Bei Verzug ist der Versteigerer berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Einlagerung durch den Versteigerer selbst kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen.
16. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers / Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags entsprechend befinden. Der Erhaltungszustand wird in der Beschreibung nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Beschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB). Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Versteigerer verpflichtet sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen.
17. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Gegenstands, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von öffentlich gemachten Beschreibungen oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 16.
18. Das Betreten des Geländes oder der Gebäude, auf oder in denen die Versteigerung / Verkauf oder die Besichtigung stattfinden, erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle während der Einlieferung, Versteigerung/Verkauf und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist untersagt. Alle Besucher oder Teilnehmer von Versteigerung / Verkauf haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art. Für von ihm verursachten Unfällen, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer.
19. Der Versteigerer ist berechtigt, in eigenem Namen für Rechnung des Einlieferers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
20. Beim Erwerb von KFZ muss der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muss er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
21. Kaufverträge über erworbene Gegenstände, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass sie mit einem Fremdrecht belegt sind, sowie andere unvorhersehbar eintretende Ereignisse, die eine Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verhindern, können vom Versteigerer rückgängig gemacht werden.
22. Hinweis Geldwäschegesetz: Es besteht abhängig von bestimmten Wertgrenzen eine Identifizierungspflicht (§ 10 Abs. 6a GwG). Zur Identifizierung müssen bestimmte Daten erhoben werden (§ 11 Abs. 4 GwG). Die Richtigkeit der Angaben wird anhand eines Ausweisdokumentes überprüft (§ 12 GwG), das vom Versteigerer zu kopieren ist. Treten bei oder vor Geschäftsabschluss Umstände auf, die unabhängig von einer Wertgrenze, den Verdacht von Geldwäsche begründen könnten, muss wertunabhängig um eine Identifizierung gebeten werden. Der Versteigerer ist verpflichtet, die Kunden zu identifizieren und die erhobenen Daten anhand eines Ausweises zu überprüfen. Dabei muss auch eine Kopie des Ausweises angefertigt und gespeichert werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 GwG). Einlieferer und Bieter sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten auf Verlangen den Mitarbeitern bereit zu stellen (§ 11 Absatz 6 GwG). Wird die Identifizierung verweigert, ist dies ein Indiz für einen Geldwäscheverdacht und der Versteigerer kann verpflichtet sein, eine Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Ebenfalls kann seitens des Versteigerers ein mögliches Rechtsgeschäft abgelehnt werden.
23. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 98693 Ilmenau und Gerichtsstand, sofern er rechtlich wirksam vereinbart werden kann, ist 98693 Ilmenau, oder der Gerichtsstandort unseres Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung.
24. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf.
25. Die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz finden keine Anwendung.
26. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen nicht mit den rechtlichen Vorschriften übereinstimmen, so behalten die restlichen ihre Gültigkeit. Anstelle einer ungültigen Bestimmung soll diejenige treten, deren zulässiger Inhalt der gewollten ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
Revisionsstand: 18.11.2025